Die Arbeitslosenkasse spreche pauschal von einer Mitverantwortung und nehme ohne weitere Abklärungen ein Mitverschulden an. Es gebe aber keine Verschuldensvermutung zu Lasten des Arbeitnehmers. Zudem sei zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten hätte gekündigt werden können. In der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages könne daher kein Schuldeingeständnis gesehen werden.