7. Dagegen erhob der Versicherte am 25.2.2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides unter Verpflichtung der Arbeitslosenkasse, dem Versicherten die ungeschmälerten Taggeldleistungen auszuzahlen, eventualiter auf Aufhebung und Rückweisung zu zusätzlicher Abklärung und Neubeurteilung, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Er beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Arbeitslosenkasse spreche pauschal von einer Mitverantwortung und nehme ohne weitere Abklärungen ein Mitverschulden an.