6. Mit Einspracheentscheid vom 29.1.2004 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage. Sie anerkannte, dass der Versicherte den Aufhebungsvertrag nur auf Druck des Arbeitgebers unterzeichnet hatte und liess daher den Vorwurf, er habe das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst, fallen. Dagegen unterstellte sie ihm, er sei mitverantwortlich für Konflikte im Betreuungsteam und habe so Anlass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben, was zu einer Einstellung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV führe.