4. Mit Verfügung vom 8.1.2004 stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Als Begründung gab sie an, die Arbeitslosigkeit sei selbstverschuldet im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV), da der Versicherte das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst habe.