3. In seiner Stellungnahme vom 5.12.2003 legte der Versicherte dar, er sei am 8.5.2003 zu einer Sitzung mit dem … und der … eingeladen worden. Ein vermeintliches Alkoholproblem, welches an dieser Sitzung zur Sprache gebracht wurde, sei an der Sitzung vom 16.5.2003 ausdrücklich gestrichen worden. Den Vorwurf, er habe seine Aufsichtspflicht verletzt, weil ein Bewohner für kurze Zeit weggelaufen sei, habe er relativieren können, ebenso den Vorwurf, er habe zum Frühstück zuviel Käse serviert.