Dabei handle es sich um die Verletzung der Aufsichtspflicht und um die gesundheitliche Gefährdung von Bewohnern durch Nichteinhalten von schriftlichen Verordnungen. Am 22.5.2003 hätte der Versicherte daraufhin den Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Nach einem weiteren Vorfall sei er am 16.9.2003 von der Arbeit freigestellt worden.