{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-22_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_22_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf918ef4bbe6d77edda23646b6467830aa0278b64e54b25731ba5235078c6788a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf918ef4bbe6d77edda23646b6467830aa0278b64e54b25731ba5235078c6788a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_22", "Checksum": "55040f8132903366190232830de3e75e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2004 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2004 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 20.04.2004 S 2004 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:29", "Checksum": "8a3ec32f442aaa9f6412836294c7401a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2004 22\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n Allgemeine und nicht substantiierte Behauptungen des Arbeitgebers reichen\nnun gerade nicht aus, um ein Verschulden des Versicherten zu beweisen. Die\nBeschwerdegegnerin hat einseitig auf die Aussagen des Arbeitgebers\nabgestellt und daraus allein aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung auf das\nVerschulden des Beschwerdeführers geschlossen. Daran ändert auch nichts,\ndass sie gemäss ihren eigenen Angaben noch weitere Mitarbeiter des\nBetreuungsteams befragt hat, da auch hier keine konkreten und stichhaltigen\nAussagen vorliegen. Diesbezügliche Gespräche sind zudem nicht\naktenkundig. Der Beweis für ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers\nwird damit nicht erbracht, weshalb von seiner Unschuld auszugehen ist. Die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung wurde zu Unrecht erlassen.\n\n3. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Aussagen weiterer Mitarbeiter\ndes Teams lassen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht als\ngerechtfertigt erscheinen. Es braucht daher nicht geklärt zu werden, ob die\nBeschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte,\nindem sie ihn von den Unterredungen mit den Mitarbeitern nicht unterrichtete,\ndiese auch nicht aktenkundig sind und so seine Äusserung dazu\nverunmöglicht wurde. Es sei jedoch angemerkt, dass zum rechtlichen Gehör\ngemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung auch das\nRecht des Betroffenen gehört, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung\neingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung\nwesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum\nBeweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu\nbeeinflussen (vgl. VGU S 2002 89 m. w. Nachw.). Ohne dass diese in casu\nden Entscheid beeinflussen würden, bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass\ndieses Recht vorliegend von der Beschwerdegegnerin respektiert wurde.\n\n4. a) Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Art. 11 der kantonalen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist\ndas Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten\nProzessen kostenlos. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.\n\nb) Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf\nErsatz ihrer Parteikosten. Die unterliegende Beschwerdegegnerin wird\nverpflichtet, den rechtlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich mit\nCHF 1200.-- zu entschädigen. Dessen Antrag auf unentgeltliche\nRechtsverbeiständung erübrigt sich damit.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 29.1.2004\nwird aufgehoben und die Arbeitslosenkasse … verpflichtet, … die ihm\nzustehenden Arbeitslosentaggelder auszurichten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Arbeitslosenkasse … entschädigt … aussergerichtlich mit CHF 1200.--.\n"}