{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-22_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_22_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf918ef4bbe6d77edda23646b6467830aa0278b64e54b25731ba5235078c6788a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf918ef4bbe6d77edda23646b6467830aa0278b64e54b25731ba5235078c6788a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_22", "Checksum": "55040f8132903366190232830de3e75e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2004 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2004 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 20.04.2004 S 2004 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:29", "Checksum": "8a3ec32f442aaa9f6412836294c7401a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2004 22\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n7. Dagegen erhob der Versicherte am 25.2.2004 Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des\nEinspracheentscheides unter Verpflichtung der Arbeitslosenkasse, dem\nVersicherten die ungeschmälerten Taggeldleistungen auszuzahlen,\neventualiter auf Aufhebung und Rückweisung zu zusätzlicher Abklärung und\nNeubeurteilung, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Er\nbeantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Arbeitslosenkasse\nspreche pauschal von einer Mitverantwortung und nehme ohne weitere\nAbklärungen ein Mitverschulden an. Es gebe aber keine\nVerschuldensvermutung zu Lasten des Arbeitnehmers. Zudem sei zu\nbeachten, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier\nMonaten hätte gekündigt werden können. In der Unterzeichnung des\nAufhebungsvertrages könne daher kein Schuldeingeständnis gesehen\nwerden.\n\n8. In ihrer Stellungnahme vom 4.3.2004 beantragt die Arbeitslosenkasse\nAbweisung der Beschwerde. Beim Einspracheentscheid sei sie gerade nicht\nohne jede Abklärung vom Verschulden des Arbeitnehmers ausgegangen. Die\nverschiedenen Äusserungen seien einander nochmals gegenübergestellt und\nausgewertet worden. Zudem liessen die Aussagen zweier Teamkollegen und\ndes Vorgesetzten zumindest auf ein gespanntes Arbeitsverhältnis schliessen,\nan welchem der Versicherte eine Mitverantwortung trage. Im Übrigen verweist\nsie auf den Einspracheentscheid.\n9. Mit Schreiben vom 10.3.2004 macht der Versicherte darauf aufmerksam, dass\ndie behaupteten zusätzlichen Abklärungen und Aussagen von Teamkollegen\nnicht aktenkundig seien, weshalb er auch nicht dazu habe Stellung nehmen\nkönnen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht\nanerkannte, dass der Beschwerdeführer den Aufhebungsvertrag nicht von\nsich aus, sondern auf einigen Druck seines Arbeitgebers hin unterzeichnete,\nist vorliegend lediglich noch strittig, ob der Beschwerdeführer seinem\nArbeitgeber durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hatte (Art.\n44 Abs. 1 lit. a AVIV). Wäre dies der Fall, träfe ihn ein Selbstverschulden an\nseiner Arbeitslosigkeit, das zu einer vorübergehenden Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung führen müsste (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG).\n\n2. a) Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus\nwichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. 346 Abs. 2 des Schweizerischen\nObligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten\nder versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat (vgl. BGE C\n365/01; VGU S 2003 16, beide m. w. Nachw.). Dies wäre mit Bestimmtheit zu\nbejahen, wenn ein Betreuer von Behinderten tatsächlich seine Aufsichtspflicht\nverletzt und die Gesundheit der betreuten Personen gefährdet hätte, wie dies\nder ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers in seiner\nArbeitgeberbescheinigung als Auflösungsgrund aufführt.\n\nb) Gemäss der einhelligen Rechtsprechung des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes geht es jedoch nicht\nan, bei einer Einstellung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit allein\nauf die Behauptungen des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen. Das\nVerschulden des Versicherten muss vielmehr klar nachgewiesen werden\n(BGE C 365/01; ARV 1980 Nr. 6; VGU S 2000 154 und S 2002 68). Bei\nDifferenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne\nweiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen\nwerden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen\nvermag, für die er keine Beweise anführen kann (ARV 1980 Nr. 6). Genau\ndies tut jedoch die Beschwerdegegnerin, wenn sie im Einspracheentscheid\nfesthält, es bestehe Einigkeit darüber, dass interne Spannungen geherrscht\nhätten, und die Tatsache, dass „in der Regel alle Beteiligten für einen Konflikt\nMitverantwortung tragen“ sei „nicht von der Hand zu weisen“. Die\nAnschuldigungen des ehemaligen Arbeitgebers wurden vom\nBeschwerdeführer stets bestritten, und sie konnten in keiner Weise\nsubstantiiert oder bewiesen werden. Es handelt sich um sehr allgemein\ngehaltene Vorwürfe, ohne dass konkrete Vorkommnisse, die für ein\nFehlverhalten des Beschwerdeführers sprächen, genannt würden. Zudem ist\nnicht dokumentiert, dass der Arbeitgeber allfällige schlechte Leistungen des\nBeschwerdeführers beanstandet und ihm so eine Chance zur Verbesserung\ngegeben hätte, was eine weitere Voraussetzung für die Annahme einer\nselbstverschuldeten Kündigung darstellt (vgl. VGE 96 78).\n\n"}