{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-22_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_22_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf918ef4bbe6d77edda23646b6467830aa0278b64e54b25731ba5235078c6788a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf918ef4bbe6d77edda23646b6467830aa0278b64e54b25731ba5235078c6788a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_22", "Checksum": "55040f8132903366190232830de3e75e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2004 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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April 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. … wurde geboren 1943 und ist verheiratet, lebt jedoch getrennt von seiner\nEhefrau. Er hat fünf Kinder, die sich alle in Ausbildung befinden. Zuletzt war\ner bei den … tätig, für die er als Betreuer beim … in … arbeitete. Dieses\nArbeitsverhältnis wurde per 30.11.2003 durch einen am 20. bzw. 22.5.2003\nvon beiden Parteien unterzeichneten Aufhebungsvertrag aufgelöst. Dieser\nAufhebungsvertrag wurde am 16.9.2003 durch einen neuen ersetzt, mit dem\nder Versicherte ab sofort freigestellt wurde, der ansonsten aber mit dem alten\nübereinstimmt. Seit dem 1.12.2003 beansprucht der Versicherte\nArbeitslosenentschädigung.\n\n2. Auf entsprechende Aufforderung der Arbeitslosenkasse … hin führte der\nehemalige Arbeitgeber in einer vom 3.12.2003 datierenden\nArbeitgeberbescheinigung aus, weshalb aus seiner Sicht das\nArbeitsverhältnis beendet wurde. Er gab darin an, im Mai 2003 hätten diverse\nGespräche mit dem Versicherten betreffend schwerwiegendes fehlbares\nVerhalten während der Arbeitszeit stattgefunden. Dabei handle es sich um die\nVerletzung der Aufsichtspflicht und um die gesundheitliche Gefährdung von\nBewohnern durch Nichteinhalten von schriftlichen Verordnungen. Am\n22.5.2003 hätte der Versicherte daraufhin den Aufhebungsvertrag\nunterzeichnet. Nach einem weiteren Vorfall sei er am 16.9.2003 von der Arbeit\nfreigestellt worden.\n\n3. In seiner Stellungnahme vom 5.12.2003 legte der Versicherte dar, er sei am\n8.5.2003 zu einer Sitzung mit dem … und der … eingeladen worden. Ein\nvermeintliches Alkoholproblem, welches an dieser Sitzung zur Sprache\ngebracht wurde, sei an der Sitzung vom 16.5.2003 ausdrücklich gestrichen\nworden. Den Vorwurf, er habe seine Aufsichtspflicht verletzt, weil ein\nBewohner für kurze Zeit weggelaufen sei, habe er relativieren können, ebenso\nden Vorwurf, er habe zum Frühstück zuviel Käse serviert. Am 16.5.2003 sei\ner, ohne weitere Vorkommnisse, erneut zu einer Sitzung eingeladen worden,\ndiesmal mit dem … und der Personalchefin. Der Vorwurf des\nAlkoholmissbrauchs sei an dieser Sitzung gestrichen worden, jedoch ein\nweiterer Vorwurf bezüglich der Mittagspause, die er mit anderen Mitarbeitern\nzu machen pflege, dazugekommen. Die weiteren Vorwürfe blieben bestehen.\nBei dieser Gelegenheit sei ihm ein erster Auflösungsvertrag vorgelegt worden,\nder das Arbeitsverhältnis per 31.5.2003 beenden sollte, den er jedoch nicht\nunterschrieben habe. Er habe sich dann mit dem administrativen Direktor in\nVerbindung gesetzt, welcher einen neuen, per 30.11.2003 wirksamen\nAuflösungsvertrag ausstellte, den er dann wohl oder übel habe unterschreiben\nmüssen.\n\n4. Mit Verfügung vom 8.1.2004 stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten\nfür 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Als Begründung gab sie an,\ndie Arbeitslosigkeit sei selbstverschuldet im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a des\nBundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV), da der Versicherte das Arbeitsverhältnis\nselbst aufgelöst habe.\n\n5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 22.1.2004 Einsprache. Zur\nBegründung verwies er auf seine Stellungnahme vom 5.12.2003.\n\n6. Mit Einspracheentscheid vom 29.1.2004 hiess die Arbeitslosenkasse die\nEinsprache teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung auf 16 Tage. Sie anerkannte, dass der Versicherte\nden Aufhebungsvertrag nur auf Druck des Arbeitgebers unterzeichnet hatte\nund liess daher den Vorwurf, er habe das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst,\nfallen. Dagegen unterstellte sie ihm, er sei mitverantwortlich für Konflikte im\nBetreuungsteam und habe so Anlass für die Auflösung des\nArbeitsverhältnisses gegeben, was zu einer Einstellung gemäss Art. 44 Abs.\n1 lit. a AVIV führe. Es bestehe trotz sehr widersprüchlichen Aussagen\nbezüglich der Begebenheiten, die zur Vertragsauflösung geführt haben,\nEinigkeit darüber, dass mit einzelnen Mitarbeitern Konflikte bestanden hätten.\nDass ein psychiatrisches Betreuungsteam mit internen Spannungen seine\nschwierigen Aufgaben kaum bewältigen könne, liege ebenso auf der Hand\nwie die Tatsache, dass in der Regel alle Beteiligten für einen Konflikt\nMitverantwortung trügen.\n\n"}