5. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Ausgleichskasse gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu Recht Zinsen auf den nachgeforderten AHV-Beiträgen ab dem 1. Januar 2002 verlangt hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet weshalb sie abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.