c) Wenn die bisherigen Ausführungen nun den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin keine Akontozahlungen geleistet hat, so erweisen sich die Regelungen von lit. e und lit. f von Art. 41bis Abs. 1 AHVV im vorliegenden Fall als nicht anwendbar. 4. a) Wenn nun die Regelungen von Art. 41bis Abs. 1 lit. c bis f AHVV im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, müssen noch die Tatbestandselemente der Regelungen von lit. b geprüft werden. Im Gegensatz zu den Art. 41bis Abs. 1 lit. e und f AHVV, welche die Verzinsungen von auszugleichenden Beiträgen ordnen, regelt lit.