Eben so wenig lässt sich aus Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG eine indirekte Akontozahlung der Beschwerdeführerin für ihre Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit ableiten. Würde man dies anders sehen, wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Dann könnte jede selbständig tätige verheiratete Person angeben ohne Barlohnbezug im Betrieb ihres Ehepartners mitzuarbeiten. Die Folge wäre, dass dadurch eine ungerechtfertige Begünstigung stattfinden würde, da der Zinsenlauf auf die Beiträge des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erst verspätet beginnen würde. Dies kann offensichtlich nicht sein und lässt sich mit der ratio legis von Art. 3 Abs. 3