Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 3 AHVG liegt demnach in der Beitragsbefreiung von nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. von ohne Barlohn im Betrieb des Ehepartners tätigen Ehegatten. Auf den vorliegenden Fall findet diese Bestimmung deshalb offensichtlich keine Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 im Rahmen der einfachen Gesellschaft neu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Für das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit ist sie beitragspflichtig. Die Tatsache, dass sie nebenbei noch im Betrieb des Ehemannes ohne Barlohnbezug tätig war, ändert daran nichts. Eben so wenig lässt sich aus Art. 3 Abs. 3 lit.