Mit der 10. AHV-Revision hat der Gesetzgeber den Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen eingeführt. Dies führte insbesondere dazu, dass der nichterwerbstätige Ehegatte eines Versicherten erwerbstätigen Ehegatten nicht mehr von der Beitragspflicht befreit ist. Ziel der Regelung ist, dass im individuellen Konto jedes Ehegatten zumindest für jedes Beitragsjahr der Minimalbeitrag eingetragen wird, damit das betreffende Jahr als Beitragsjahr gerechnet werden kann (BGE 126 V 420). Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 3