b) Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG besagt, dass die Beiträge des einen Ehegatten als bezahlt gelten, sofern der andere Ehegatte Beiträge mindestens in der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Diese Regel gilt gemäss Gesetzestext für nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten oder für erwerbstätige Ehegatten, die im Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen. Mit der 10. AHV-Revision hat der Gesetzgeber den Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen eingeführt.