f zur Anwendung. Beträgt die Differenz zwischen Akontozahlungen und tatsächlicher Beitragspflicht hingegen weniger als 25%, findet lit. e Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat anerkanntermassen keine direkten Akontozahlungen geleistet. Sie macht jedoch geltend, dass sie indirekt über ihren Ehemann Akontozahlungen getätigt habe und stützt ihre Argumentation auf den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG. Es gilt nun im Folgenden zu prüfen, ob die Beiträge des Ehepartners als Akontozahlungen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 AHVV zu betrachten sind oder nicht.