3. a) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin für ihr Einkommen aus dem Jahre 2001 als Selbständigerwerbende angemeldet. Art. 41bis Abs. 1 lit. c und d AHVV regeln die Verzinsungspflicht für Arbeitgeber und finden demzufolge vorliegend keine Anwendung. Art. 41bis Abs. 1 lit. e und f AHVV sind u.a. auf Selbständigerwerbende zugeschnitten, beide setzen aber voraus, dass eine Akontozahlung der beitragspflichtigen Person stattgefunden hat. Liegen die Akontozahlungen um mehr als 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, so kommt lit. f zur Anwendung.