Anders als die Arbeitgeber können die Selbständigerwerbenden während des laufenden Beitragsjahres und bis zum Geschäftsabschluss – welcher normalerweise erst im Verlauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres erstellt wird) die Höhe des erzielten Einkommens in aller Regel nicht beziffern. Durch die genannte Regelung des Beginns des Zinsenlaufes, wird dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit geboten, nach dem Geschäftsabschluss allfällige Beiträge zinslos nachzuzahlen (siehe zum Ganzen AHI-Praxis 2000 129 ff.).