Die Zinsen laufen in diesem Fall ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Anders als die Arbeitgeber können die Selbständigerwerbenden während des laufenden Beitragsjahres und bis zum Geschäftsabschluss – welcher normalerweise erst im Verlauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres erstellt wird) die Höhe des erzielten Einkommens in aller Regel nicht beziffern.