Auch wenn im Normalfall auf dem auszugleichenden Betrag zwischen Akonto- und definitiven Beiträgen also keine Zinsen erhoben werden, soll bei einer allzu grossen Differenz der Gedanke des Ausgleichszinses wieder zum Tragen kommen. So sollen Verzugszinsen erhoben werden, falls die geschuldeten Beiträge um mindestens 25% von den bereits geleisteten Akontobeiträgen abweichen und nicht innert einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres bezahlt werden. Werden Zinsen nach litera f erhoben, kommt litera e nicht zum Tragen. Die Zinsen laufen in diesem Fall ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.