Der Beitragspflichtige hat gemäss litera e grundsätzlich keine Zinsen zu bezahlen, sofern er die sich aus der Ausgleichsrechnung ergebende Differenz innert Frist bezahlt. Unter diesen Umständen ist zu befürchten, dass gewisse Beitragspflichtige ihr Einkommen bewusst unterschätzen oder der Ausgleichskasse ihnen bekannte wesentliche Einkommenserhöhungen vorenthalten, um nur geringe Akontobeiträge leisten zu müssen. Auch wenn im Normalfall auf dem auszugleichenden Betrag zwischen Akonto- und definitiven Beiträgen also keine Zinsen erhoben werden, soll bei einer allzu grossen Differenz der Gedanke des Ausgleichszinses wieder zum Tragen kommen.