Letztlich enthält litera f eine spezielle Regelung für die persönlichen Beiträge. Während der Ausgleich für Lohnbeiträge gleich nach dem Jahresablauf aufgrund der Abrechnung erfolgen kann, hängt der Ausgleich bei den persönlichen Beiträgen von der Steuermeldung ab. Diese wird frühestens gegen Ende des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres eintreffen. Der Beitragspflichtige hat gemäss litera e grundsätzlich keine Zinsen zu bezahlen, sofern er die sich aus der Ausgleichsrechnung ergebende Differenz innert Frist bezahlt.