Zusätzlich zur ordentlichen Zinserhebung bei verspäteter Zahlung soll auch die verspätete Abrechnung durch den Beitragspflichtigen zur Erhebung von Verzugszinsen führen (litera d), wenn der Arbeitgeber bis zum 30. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abrechnung einreicht. Sie laufen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die auszugleichenden Lohnbeiträge geschuldet sind. Gleich wie für Lohnbeiträge werden auf persönlichen, nach Art. 25 AHVV auszugleichenden Beiträgen Verzugszinsen ab Rechnungsstellung erhoben, falls die Zahlung nicht fristgemäss erfolgt (litera e). Letztlich enthält litera f eine spezielle Regelung für die persönlichen Beiträge.