würde und somit kontraproduktiv sein könnte. Gleichzeitig können auf diese Weise, ohne die Zahlungsfristen zu verlängern, die in der Praxis üblichen Fristen für Überweisungen durch Banken und Post berücksichtigt werden. Auf Beiträgen, die für vergangene Jahre nach Art. 39 AHVV nachzuzahlen sind, werden gemäss litera b ab 1. Januar nach Ablauf des Jahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen erhoben. Desgleichen haben Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen nach Art. 36 Abs. 4 AHVV Verzugszinsen zu entrichten, falls sie die Zahlung nicht fristgemäss nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten. Die Zinsen beginnen ab der Rechnungsstellung zu laufen (litera c).