Das Beibehalten eines kurzen Abstandes zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist (10 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) und den Zinsfolgen (30 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) oder einer kurzen „Schonfrist“ ist das Ergebnis eines Kompromisses. Einerseits wird an der kurzen Zahlungsfrist von 10 Tagen festgehalten, da sie eine sofortige Beitragsüberweisung ermöglicht und zahlreiche Beitragspflichtige sogar dazu bewegt, die Beiträge bereits vor Ablauf der Zahlungsperiode zu entrichten. Hingegen wäre zu befürchten, dass eine strikte Erhebung von Verzugszinsen nach Ablauf der kurzen zehntägigen Zahlungsfrist als zu hart empfunden