c) Art. 41bis Abs. 1 AHVV regelt verschiedene Sachverhalte, welche eine Verzinsungspflicht nach sich ziehen können. Gemäss der Generalklausel von litera a sind Beitragspflichtige im Allgemeinen verzugszinspflichtig, wenn sie ihre Beiträge einschliesslich der Akontobeiträge nicht innert 30 Tagen ab Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen. Das Beibehalten eines kurzen Abstandes zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist (10 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) und den Zinsfolgen (30 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) oder einer kurzen „Schonfrist“ ist das Ergebnis eines Kompromisses.