b) Die Zinsen im Bereich der Beiträge sind Ausgleichszinsen, d.h. der Zinsgewinn bzw. der Zinsverlust, den der Beitragspflichtige bzw. die AHV erfahren, soll ausgeglichen werden. Solche Zinsen sind auch dann einzufordern, wenn weder die Ausgleichskasse noch die beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung trifft (BGE 129 V 347; AHI-Praxis 2000 128 und 1995 80 E. 4b).