8. In der Replik hält die Versicherte fest, dass Art. 41bis Abs. 1 AHVV alles andere als klar formuliert sei. Die vom Ehemann geleisteten Beiträge und Akontozahlungen würden gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG auch als von der Ehefrau bezahlt gelten. Demnach habe die Versicherte im vorliegenden Fall sehr wohl und entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse Akontozahlungen geleistet. Die Ausgleichskasse verzichtete auf das Einreichen einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: