7. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte habe erst am 10. Juni 2004 die Anmeldung als Selbständigerwerbende für das Jahr 2001 ausgefüllt. Dementsprechend habe sie keine Akontozahlungen getätigt, weshalb es im vorliegenden Fall nicht um auszugleichende persönliche Beiträge gehe, sondern um nachgeforderte Beiträge. Sowohl Art. 41bis Abs. 1 lit. e als auch Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV würden zwingend Akontozahlungen voraussetzen. Die Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV erweise sich demnach als korrekt.