e von Art. 41bis AHVV als lex specialis zur Anwendung. Sollte diese Auffassung nicht geteilt werden sei zumindest zu erkennen, dass der vorliegende Fall der Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen ohne Barlohn nicht gesetzlich geregelt sei. Im Übrigen gebe es keinen sachlichen Grund, um die von der Versicherten geschuldeten Verzugszinsen früher laufen zu lassen als beim Ehemann. Es könnten deshalb – wenn überhaupt – Verzugszinsen erst ab dem 1. Januar 2003 berechnet werden.