6. Am 29. Dezember 2004 liess die Versicherte dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Rechtsbegehren entsprechen denjenigen der Einsprache. Für das Erheben von Verzugszinsen brauche es eine klare gesetzliche Grundlage. Allfällige unklare oder allgemein gefasste Bestimmungen seien deshalb restriktiv auszulegen. Entgegen der Ansicht der Ausgleichkasse handle es sich nicht um nachgeforderte Beiträge sondern um auszugleichende Beiträge. Die Versicherte habe ihre Akontozahlungen über ihren Ehemann geleistet. Als Selbständigerwerbende komme nun ausschliesslich die Anwendung der lit. e von Art.