5. Mit Entscheid vom 29. November 2004 wies die Ausgleichkasse die Einsprache ab. Im vorliegenden Fall handle es sich – im Unterschied zu den Beiträgen des Ehemannes – nicht um auszugleichende Beiträge sondern um nachgeforderte Beiträge, weshalb Art. 41bis lit. b AHVV zur Anwendung komme. Demnach seien Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2002 bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung (17. Juni 2004) geschuldet.