4. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 22. September 2004 Einsprache erheben mit dem Rechtsbegehren um Rücknahme der Verfügung und Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen. Eventualiter seien die Verzugszinsen erst ab Januar 2003 und nicht schon ab Januar 2002 zu erheben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass im vorliegenden Fall ausschliesslich Art. 41bis lit. e AHVV anwendbar sei. Demnach würden Verzugszinsen erst 30 Tage ab Rechnungsstellung erhoben. Im weiteren sei es nicht ersichtlich, weshalb die Versicherte für eine längere Zeitspanne Verzugszinsen schulde als ihr Ehemann.