3. Gegen die Verzugszinsrechnung vom 17. Juni 2004 liess die Versicherte am 12. Juli 2004 Einsprache erheben. Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2004 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne, da die Rechnungsstellung nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erfolgt sei. Zusammen mit diesem Entscheid liess die Ausgleichskasse der Versicherten eine Verfügung für die Verzugszinsen zukommen.