In der definitiven Veranlagungsverfügung vom 4. Februar 2004 qualifizierte die kantonale Steuerverwaltung die aus diesen Verkäufen erzielten Gewinne als Geschäftseinkommen und unterwarf sie der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte und ihr Ehemann eine einfache Gesellschaft bildeten. Sie setzte das Einkommen aus dieser Beteiligung für jeden Ehegatten auf Fr. 684'434.- fest.