{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-190_2005-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_190_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b9667d021ea3b6f64df6271ae973020e2c3e2992c68a56bffa603aae37874671ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b9667d021ea3b6f64df6271ae973020e2c3e2992c68a56bffa603aae37874671ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_190", "Checksum": "98be4bf09d8a3e7441fb195e9b76b225"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2004 190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Diese Regel gilt gemäss\nGesetzestext für nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen\nVersicherten oder für erwerbstätige Ehegatten, die im Betrieb ihres\nEhepartners mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen.\nMit der 10. AHV-Revision hat der Gesetzgeber den Grundsatz der\nallgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen eingeführt. Dies führte\ninsbesondere dazu, dass der nichterwerbstätige Ehegatte eines Versicherten\nerwerbstätigen Ehegatten nicht mehr von der Beitragspflicht befreit ist. Ziel\nder Regelung ist, dass im individuellen Konto jedes Ehegatten zumindest für\njedes Beitragsjahr der Minimalbeitrag eingetragen wird, damit das betreffende\nJahr als Beitragsjahr gerechnet werden kann (BGE 126 V 420). Sinn und\nZweck von Art. 3 Abs. 3 AHVG liegt demnach in der Beitragsbefreiung von\nnichterwerbstätigen Ehegatten bzw. von ohne Barlohn im Betrieb des\nEhepartners tätigen Ehegatten.\nAuf den vorliegenden Fall findet diese Bestimmung deshalb offensichtlich\nkeine Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 im Rahmen der\neinfachen Gesellschaft neu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging.\nFür das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit ist sie beitragspflichtig. Die\nTatsache, dass sie nebenbei noch im Betrieb des Ehemannes ohne\nBarlohnbezug tätig war, ändert daran nichts. Eben so wenig lässt sich aus Art.\n3 Abs. 3 lit. b AHVG eine indirekte Akontozahlung der Beschwerdeführerin für\nihre Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit ableiten. Würde man dies\nanders sehen, wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Dann könnte jede\nselbständig tätige verheiratete Person angeben ohne Barlohnbezug im\nBetrieb ihres Ehepartners mitzuarbeiten. Die Folge wäre, dass dadurch eine\nungerechtfertige Begünstigung stattfinden würde, da der Zinsenlauf auf die\nBeiträge des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erst verspätet beginnen\nwürde. Dies kann offensichtlich nicht sein und lässt sich mit der ratio legis von\nArt. 3 Abs. 3 AHVG auch nicht vereinbaren.\n\nc) Wenn die bisherigen Ausführungen nun den Schluss zulassen, dass die\nBeschwerdeführerin keine Akontozahlungen geleistet hat, so erweisen sich\ndie Regelungen von lit. e und lit. f von Art. 41bis Abs. 1 AHVV im vorliegenden\nFall als nicht anwendbar.\n4. a) Wenn nun die Regelungen von Art. 41bis Abs. 1 lit. c bis f AHVV im\nvorliegenden Fall keine Anwendung finden, müssen noch die\nTatbestandselemente der Regelungen von lit. b geprüft werden. Im\nGegensatz zu den Art. 41bis Abs. 1 lit. e und f AHVV, welche die Verzinsungen\nvon auszugleichenden Beiträgen ordnen, regelt lit. b derselben Bestimmung\ndie Verzinsung von nachzufordernden Beiträgen. Mit anderen Worten findet\ndiese Norm dann Anwendung, wenn eine Beitragspflicht bestanden hat und\nkeine Akontozahlungen geleistet wurden.\n\nb) Im vorliegenden Fall erzielte die Beschwerdeführerin im 2001 ein\nbeitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit.\nAkontozahlungen hiefür hat sie – wie oben dargelegt – keine geleistet. Es sind\nsomit alle Voraussetzungen von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV erfüllt, weshalb\nsie für die nachgeforderten Beiträge zinspflichtig wird und zwar ab dem 1.\nJanuar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet\nsind, also ab dem 1. Januar 2002.\n\n5. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die\nAusgleichskasse gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu Recht Zinsen auf\nden nachgeforderten AHV-Beiträgen ab dem 1. Januar 2002 verlangt hat. Die\nBeschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet weshalb sie\nabzuweisen ist.\n\n6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale\nBeschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei\nleichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}