{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-190_2005-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_190_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b9667d021ea3b6f64df6271ae973020e2c3e2992c68a56bffa603aae37874671ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b9667d021ea3b6f64df6271ae973020e2c3e2992c68a56bffa603aae37874671ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_190", "Checksum": "98be4bf09d8a3e7441fb195e9b76b225"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2004 190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 18.03.2005 S 2004 190\nRegeste:\nAHV-Beiträge/Verzugszinsen | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\n c) Art. 41bis Abs. 1 AHVV regelt verschiedene Sachverhalte, welche eine\nVerzinsungspflicht nach sich ziehen können.\nGemäss der Generalklausel von litera a sind Beitragspflichtige im\nAllgemeinen verzugszinspflichtig, wenn sie ihre Beiträge einschliesslich der\nAkontobeiträge nicht innert 30 Tagen ab Ablauf der Zahlungsperiode\nbezahlen. Das Beibehalten eines kurzen Abstandes zwischen dem Ablauf der\nZahlungsfrist (10 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) und den Zinsfolgen\n(30 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) oder einer kurzen „Schonfrist“ ist\ndas Ergebnis eines Kompromisses. Einerseits wird an der kurzen\nZahlungsfrist von 10 Tagen festgehalten, da sie eine sofortige\nBeitragsüberweisung ermöglicht und zahlreiche Beitragspflichtige sogar dazu\nbewegt, die Beiträge bereits vor Ablauf der Zahlungsperiode zu entrichten.\nHingegen wäre zu befürchten, dass eine strikte Erhebung von Verzugszinsen\nnach Ablauf der kurzen zehntägigen Zahlungsfrist als zu hart empfunden\nwürde und somit kontraproduktiv sein könnte. Gleichzeitig können auf diese\nWeise, ohne die Zahlungsfristen zu verlängern, die in der Praxis üblichen\nFristen für Überweisungen durch Banken und Post berücksichtigt werden.\nAuf Beiträgen, die für vergangene Jahre nach Art. 39 AHVV nachzuzahlen\nsind, werden gemäss litera b ab 1. Januar nach Ablauf des Jahres, für\nwelches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen erhoben.\nDesgleichen haben Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen nach Art. 36\nAbs. 4 AHVV Verzugszinsen zu entrichten, falls sie die Zahlung nicht\nfristgemäss nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten. Die\nZinsen beginnen ab der Rechnungsstellung zu laufen (litera c).\nZusätzlich zur ordentlichen Zinserhebung bei verspäteter Zahlung soll auch\ndie verspätete Abrechnung durch den Beitragspflichtigen zur Erhebung von\nVerzugszinsen führen (litera d), wenn der Arbeitgeber bis zum 30. Januar\nnach Ablauf des Kalenderjahres keine Abrechnung einreicht. Sie laufen ab\ndem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die\nauszugleichenden Lohnbeiträge geschuldet sind.\nGleich wie für Lohnbeiträge werden auf persönlichen, nach Art. 25 AHVV\nauszugleichenden Beiträgen Verzugszinsen ab Rechnungsstellung erhoben,\nfalls die Zahlung nicht fristgemäss erfolgt (litera e).\nLetztlich enthält litera f eine spezielle Regelung für die persönlichen Beiträge.\nWährend der Ausgleich für Lohnbeiträge gleich nach dem Jahresablauf\naufgrund der Abrechnung erfolgen kann, hängt der Ausgleich bei den\npersönlichen Beiträgen von der Steuermeldung ab. Diese wird frühestens\ngegen Ende des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres eintreffen. Der\nBeitragspflichtige hat gemäss litera e grundsätzlich keine Zinsen zu bezahlen,\nsofern er die sich aus der Ausgleichsrechnung ergebende Differenz innert\nFrist bezahlt. Unter diesen Umständen ist zu befürchten, dass gewisse\nBeitragspflichtige ihr Einkommen bewusst unterschätzen oder der\nAusgleichskasse ihnen bekannte wesentliche Einkommenserhöhungen\nvorenthalten, um nur geringe Akontobeiträge leisten zu müssen. Auch wenn\nim Normalfall auf dem auszugleichenden Betrag zwischen Akonto- und\ndefinitiven Beiträgen also keine Zinsen erhoben werden, soll bei einer allzu\ngrossen Differenz der Gedanke des Ausgleichszinses wieder zum Tragen\nkommen. So sollen Verzugszinsen erhoben werden, falls die geschuldeten\nBeiträge um mindestens 25% von den bereits geleisteten Akontobeiträgen\nabweichen und nicht innert einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres\nbezahlt werden. Werden Zinsen nach litera f erhoben, kommt litera e nicht\nzum Tragen. Die Zinsen laufen in diesem Fall ab dem 1. Januar nach Ablauf\ndes dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Anders als die Arbeitgeber\nkönnen die Selbständigerwerbenden während des laufenden Beitragsjahres\nund bis zum Geschäftsabschluss – welcher normalerweise erst im Verlauf des\nauf das Beitragsjahr folgenden Jahres erstellt wird) die Höhe des erzielten\nEinkommens in aller Regel nicht beziffern. Durch die genannte Regelung des\nBeginns des Zinsenlaufes, wird dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit\ngeboten, nach dem Geschäftsabschluss allfällige Beiträge zinslos\nnachzuzahlen (siehe zum Ganzen AHI-Praxis 2000 129 ff.).\n\n3. a) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin für ihr Einkommen aus dem\nJahre 2001 als Selbständigerwerbende angemeldet. Art. 41bis Abs. 1 lit. c und\nd AHVV regeln die Verzinsungspflicht für Arbeitgeber und finden demzufolge\nvorliegend keine Anwendung. Art. 41bis Abs. 1 lit. e und f AHVV sind u.a. auf\nSelbständigerwerbende zugeschnitten, beide setzen aber voraus, dass eine\nAkontozahlung der beitragspflichtigen Person stattgefunden hat. Liegen die\nAkontozahlungen um mehr als 25% unter den tatsächlich geschuldeten\nBeiträgen, so kommt lit. f zur Anwendung. Beträgt die Differenz zwischen\nAkontozahlungen und tatsächlicher Beitragspflicht hingegen weniger als 25%,\nfindet lit. e Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat anerkanntermassen\nkeine direkten Akontozahlungen geleistet. Sie macht jedoch geltend, dass sie\nindirekt über ihren Ehemann Akontozahlungen getätigt habe und stützt ihre\nArgumentation auf den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG. Es gilt nun im\nFolgenden zu prüfen, ob die Beiträge des Ehepartners als Akontozahlungen\nim Sinne von Art. 41bis Abs. 1 AHVV zu betrachten sind oder nicht.\n\n"}