{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-190_2005-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_190_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b9667d021ea3b6f64df6271ae973020e2c3e2992c68a56bffa603aae37874671ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b9667d021ea3b6f64df6271ae973020e2c3e2992c68a56bffa603aae37874671ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_190", "Checksum": "98be4bf09d8a3e7441fb195e9b76b225"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2004 190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die Versicherte war von 1975 bis 2001 in der Anwaltskanzlei ihres\nEhemannes ohne Lohnbezug als teilzeitliche Sekretärin und Buchhalterin\ntätig. Im Dezember 1999 kauften die Versicherte und ihr Ehemann die\nParzelle 1026 in … und erstellten darauf ein Appartementhaus mit 12\nEinheiten. 10 dieser Wohnungen wurden im Jahre 2001 verkauft. In der\ndefinitiven Veranlagungsverfügung vom 4. Februar 2004 qualifizierte die\nkantonale Steuerverwaltung die aus diesen Verkäufen erzielten Gewinne als\nGeschäftseinkommen und unterwarf sie der ordentlichen Einkommens- und\nVermögenssteuer. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte und ihr\nEhemann eine einfache Gesellschaft bildeten. Sie setzte das Einkommen aus\ndieser Beteiligung für jeden Ehegatten auf Fr. 684'434.- fest.\n\n2. Am 14. Juni 2004 meldete sich die Versicherte als Selbständigerwerbende bei\nder kantonalen Ausgleichskasse an. Tags darauf erfolgte die Unterstellung\nder Versicherten unter die AHV-Beitragspflicht für Selbständigwerbende für\ndas Jahr 2001. Gestützt auf die Berechnungen der Steuerverwaltung\nermittelte die Ausgleichskasse die AHV-Beiträge für jeden Ehegatten\ngesondert, wobei für den Ehemann ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr.\n799'300.-- und für die Ehefrau ein solches von Fr. 752'600.- errechnet wurde.\nAuf die Beiträge des Ehemannes von Fr. 75'933.60 abzüglich der geleisteten\nAkontozahlungen wurden Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2003 im Betrag\nvon Fr. 4'584.85 erhoben. Auf die Beiträge der Versicherten von Fr. 72'426.60\nwurden Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2002 im Betrag von Fr. 8'922.55\nberechnet. Der Ehemann bezahlte die nachträglich in Rechnung gestellten\nBeiträge und Verzugszinsen Ende Mai bzw. Ende Juni 2004. Die Versicherte\nhingegen bezahlte am 30. Juni 2004 lediglich die berechneten Beiträge ohne\nVerzugszinsen.\n\n3. Gegen die Verzugszinsrechnung vom 17. Juni 2004 liess die Versicherte am\n12. Juli 2004 Einsprache erheben. Mit Einspracheentscheid vom 24. August\n2004 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass auf die Einsprache\nnicht eingetreten werden könne, da die Rechnungsstellung nicht in Form einer\nanfechtbaren Verfügung erfolgt sei. Zusammen mit diesem Entscheid liess die\nAusgleichskasse der Versicherten eine Verfügung für die Verzugszinsen\nzukommen.\n\n4. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 22. September 2004\nEinsprache erheben mit dem Rechtsbegehren um Rücknahme der Verfügung\nund Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen. Eventualiter seien die\nVerzugszinsen erst ab Januar 2003 und nicht schon ab Januar 2002 zu\nerheben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass im vorliegenden Fall\nausschliesslich Art. 41bis lit. e AHVV anwendbar sei. Demnach würden\nVerzugszinsen erst 30 Tage ab Rechnungsstellung erhoben. Im weiteren sei\nes nicht ersichtlich, weshalb die Versicherte für eine längere Zeitspanne\nVerzugszinsen schulde als ihr Ehemann.\n\n5. Mit Entscheid vom 29. November 2004 wies die Ausgleichkasse die\nEinsprache ab. Im vorliegenden Fall handle es sich – im Unterschied zu den\nBeiträgen des Ehemannes – nicht um auszugleichende Beiträge sondern um\nnachgeforderte Beiträge, weshalb Art. 41bis lit. b AHVV zur Anwendung\nkomme. Demnach seien Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2002 bis zum\nZeitpunkt der Rechnungsstellung (17. Juni 2004) geschuldet.\n\n6. Am 29. Dezember 2004 liess die Versicherte dagegen Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht erheben. Die Rechtsbegehren entsprechen denjenigen\nder Einsprache. Für das Erheben von Verzugszinsen brauche es eine klare\ngesetzliche Grundlage. Allfällige unklare oder allgemein gefasste\nBestimmungen seien deshalb restriktiv auszulegen. Entgegen der Ansicht der\nAusgleichkasse handle es sich nicht um nachgeforderte Beiträge sondern um\nauszugleichende Beiträge. Die Versicherte habe ihre Akontozahlungen über\nihren Ehemann geleistet. Als Selbständigerwerbende komme nun\nausschliesslich die Anwendung der lit. e von Art. 41bis AHVV als lex specialis\nzur Anwendung. Sollte diese Auffassung nicht geteilt werden sei zumindest\nzu erkennen, dass der vorliegende Fall der Mitarbeit eines Ehegatten im\nBetrieb des anderen ohne Barlohn nicht gesetzlich geregelt sei. Im Übrigen\ngebe es keinen sachlichen Grund, um die von der Versicherten geschuldeten\nVerzugszinsen früher laufen zu lassen als beim Ehemann. Es könnten\ndeshalb – wenn überhaupt – Verzugszinsen erst ab dem 1. Januar 2003\nberechnet werden.\n\n7. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der\nBeschwerde. Die Versicherte habe erst am 10. Juni 2004 die Anmeldung als\nSelbständigerwerbende für das Jahr 2001 ausgefüllt. Dementsprechend habe\nsie keine Akontozahlungen getätigt, weshalb es im vorliegenden Fall nicht um\nauszugleichende persönliche Beiträge gehe, sondern um nachgeforderte\nBeiträge. Sowohl Art. 41bis Abs. 1 lit. e als auch Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV\nwürden zwingend Akontozahlungen voraussetzen. Die Anwendung von Art.\n41bis Abs. 1 lit. b AHVV erweise sich demnach als korrekt.\n\n"}