7. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass sich der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 2. August 2004 auf CHF 3'200.-- pro Monat beläuft. 2. Es werden keine Kosten erhoben.