6. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 2. August 2004 und ausgehend von einem unbestritten gebliebenen versicherten Verdienst von monatlich CHF 3'200.-- Leistungen der Arbeitslosenversicherung zustehen. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin auf monatlich CHF 960.-- festgelegt. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung der Arbeitslosenkasse sind aufzuheben.