Die Vorinstanz geht mit andern Worten selber – und aufgrund der Aktenlage zu Recht - davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 30% arbeits- und vermittlungsfähig ist. Ist die behinderte Versicherte aber zumindest teilweise vermittlungsfähig (vorliegend im Umfang von ca. 30%) und daher offenkundig nicht offensichtlich vermittlungsunfähig, und steht zudem auch fest, dass sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet hat, so hat sie gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV bis zum Vorliegen des Entscheides der Invalidenversicherung als „voll“ vermittlungsfähig zu gelten.