Die Vorinstanz hat mit Blick auf das aktenkundige Arztzeugnis, das eine 30%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert, und ausgehend von der gleich grossen Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, auf eine 30%-ige Vermittlungsfähigkeit erkannt und den versicherten Verdienst auf monatlich CHF 960.-- (30% von CHF 3'200.--) festgelegt. Die Vorinstanz geht mit andern Worten selber – und aufgrund der Aktenlage zu Recht - davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 30% arbeits- und vermittlungsfähig ist.