Im Lichte des oben Dargelegten ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ganz (oder wenigstens teilweise) vermittlungsfähig oder vollständig vermittlungsunfähig ist. Die Vorinstanz hat mit Blick auf das aktenkundige Arztzeugnis, das eine 30%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert, und ausgehend von der gleich grossen Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, auf eine 30%-ige Vermittlungsfähigkeit erkannt und den versicherten Verdienst auf monatlich CHF 960.-- (30% von CHF 3'200.--) festgelegt.