28 AVIG, der sich mit der nur vorübergehend fehlenden oder verminderten Arbeitsfähigkeit befasst, kommt daher nicht zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin ist somit als behinderte Versicherte zu betrachten. 4. Im Lichte des oben Dargelegten ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ganz (oder wenigstens teilweise) vermittlungsfähig oder vollständig vermittlungsunfähig ist.