3. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur eine bloss vorübergehende Verminderung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit gegeben ist, sondern dass die Versicherte erheblich und dauernd in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein wird. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist offenbar bereits im November 2003 erfolgt, was die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Art. 28 AVIG, der sich mit der nur vorübergehend fehlenden oder verminderten Arbeitsfähigkeit befasst, kommt daher nicht zur Anwendung.