15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch wenn Zweifel bestehen – die Vermutung zum Tragen, dass die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292f. Erw. 5). Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 50% (vgl. SVZ 64 1996, S. 161; Nussbaumer, a.a.O., S. 91 Rz 228).