15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02), wonach eine behinderte Person, die unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der entsprechenden Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Die Verordnungsbestimmung enthält somit eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit auch und gerade dann, wenn Zweifel über letztere bestehen.