c) Bei körperlich oder geistig behinderten Personen kann sich die Frage der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung stellen. Allerdings sind die beiden Institutionen nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass sich eine versicherte Person entweder auf Invalidität oder auf Arbeitslosigkeit berufen kann (ARV 1993/1994 N. 13 S. 105 Erw. 3b; vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Arbeitslosenversicherung, § 4, S. 6 Rz 11).