Die Vermittlungsfähigkeit einer körperlich oder geistig behinderten Person hat somit auf der hypothetischen Grundlage der „ausgeglichenen Arbeitsmarktlage“ zu erfolgen. Diese umfasst ausserhalb der geschützten Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1993/94 Nr. 13, S. 104, Erw.