Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 8. Dezember 2004 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 9. September 2004, wonach der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin basierend auf einer 30%-igen Vermittlungsfähigkeit und einer entsprechenden Arbeitsbereitschaft mit Wirkung ab dem 2. August 2004 auf CHF 960.-- pro Monat festgelegt wurde.